Norm
StGB §1Rechtssatz
Geht ein Gericht - bei in der Hauptverhandlung vorgekommenem (§258 Abs1 StPO) Vor-Urteil - entgegen §31 Abs1 StGB von einem zu weiten Strafrahmen aus, ist der Strafausspruch wegen Überschreitung der Strafbefugnis selbst dann mit Nichtigkeit gemäß §281 Abs 1 Z11 (§345 Abs 1 Z 13) erster Fall StPO behaftet, wenn die ausgemessene Sanktion innerhalb des richtigen Rahmens liegt.Geht ein Gericht - bei in der Hauptverhandlung vorgekommenem (§258 Abs1 StPO) Vor-Urteil - entgegen §31 Abs1 StGB von einem zu weiten Strafrahmen aus, ist der Strafausspruch wegen Überschreitung der Strafbefugnis selbst dann mit Nichtigkeit gemäß §281 Absatz eins, Z11 (§345 Absatz eins, Ziffer 13,) erster Fall StPO behaftet, wenn die ausgemessene Sanktion innerhalb des richtigen Rahmens liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117918Im RIS seit
30.08.2003Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022