Norm
GmbHG §17 Abs3Rechtssatz
Der vom eingetragenen Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Prozessführung betraute und hiezu bevollmächtigte Rechtsanwalt ist "Dritter", sodass ihm im rechtsgeschäftlichen Verkehr der in § 15 Abs 1 HGB und § 17 Abs 3 GmbHG festgeschriebene Vertrauensschutz zugute kommt.Der vom eingetragenen Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Prozessführung betraute und hiezu bevollmächtigte Rechtsanwalt ist "Dritter", sodass ihm im rechtsgeschäftlichen Verkehr der in Paragraph 15, Absatz eins, HGB und Paragraph 17, Absatz 3, GmbHG festgeschriebene Vertrauensschutz zugute kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117849Dokumentnummer
JJR_20030801_OGH0002_0010OB00257_02D0000_001