RS OGH 2003/8/1 1Ob221/02k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.08.2003
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Norm

JN §27

Rechtssatz

Sind inländische Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit eines inländischen Gerichts gegeben, dann hat dieses Gericht die Klage unabhängig davon anzunehmen, ob das zu erwirkende Urteil im Inland oder im Ausland tatsächlich vollstreckt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117856

Dokumentnummer

JJR_20030801_OGH0002_0010OB00221_02K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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