RS OGH 2003/8/5 7Ob155/03z, 4Ob119/21k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2003
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Norm

KSchG §1 Abs2 Satz1
VersVG §8 Abs3

Rechtssatz

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft übt in der Regel keine wirtschaftliche Tätigkeit iSd §1 Abs2 Satz1 KSchG aus. Daraus, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft seit dem 3. WRÄG eine (teilrechtsfähige) juristische Person ist, kann nicht auf die grundsätzliche Unternehmereigenschaft von Eigentümergemeinschaften geschlossen werden. Die klagende Eigentümergemeinschaft ist hinsichtlich der gegenständlichen Kündigung des Versicherungsvertrages als Verbraucher anzusehen. Der Verbraucherschutz geht auch nicht deshalb verloren, weil ein Verbraucher beim Abschluss mit einem Unternehmer durch einen Unternehmer (hier Verwalter als Organ der Eigentümergemeinschaft) vertreten wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117843

Im RIS seit

04.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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