RS OGH 2003/8/5 11Os44/03, 13Os77/03, 15Os97/04, Bsw25720/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2003
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Norm

MRK Art6 Abs2 III
StEG §2 Abs1 litb

Rechtssatz

Wird ein gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG geltend gemachter Anspruch auf Entschädigung für die wegen einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung erlittene Verwahrungs-, Untersuchungs- oder Auslieferungshaft auf einen in der Folge ergangenen Freispruch gestützt, hat im Hinblick auf die Unschuldsvermutung der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art 6 MRK und die dadurch gebotene teleologische Reduktion eine Prüfung der Verdachtsentkräftung zu unterbleiben.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 44/03
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 11 Os 44/03
  • 13 Os 77/03
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 13 Os 77/03
    Auch; Beisatz: Dass trotz Freispruches oder Verfahrenseinstellung (anspruchsausschließender) Tatverdacht auch weiterhin angenommen werden kann, steht in einem Spannungsverhältnis zur Unschuldsvermutung des Art6 Abs2 EMRK. Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR verlangt eine konventions- und damit verfassungskonforme Anwendung des §2 Abs1 lit b StEG die Beseitigung der nachträglich durch die Aufnahme des Art6 EMRK in die österreichische (Verfassungs-)Rechtsordnung entstandenen Inkonsistenz durch teleologische Reduktion des §2 Abs1 lit b StEG um die Verdachtsentkräftung im Falle eines Freispruches als Grundlage des Haftentschädigungsanspruchs. (T1)
  • 15 Os 97/04
    Entscheidungstext OGH 11.08.2004 15 Os 97/04
    Auch
  • Bsw 25720/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 13.07.2010 Bsw 25720/05
    Vgl; Veröff: NL 2010,227

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117963

Im RIS seit

04.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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