Norm
StPO §153Rechtssatz
Ungeachtet des Umstandes, dass das bedingte Verweigerungsrecht ausschließlich dem Schutz des Zeugen dient, kommt im Fall einer Verletzung des Zeugen in einem Grundrecht Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO in Betracht.Ungeachtet des Umstandes, dass das bedingte Verweigerungsrecht ausschließlich dem Schutz des Zeugen dient, kommt im Fall einer Verletzung des Zeugen in einem Grundrecht Anfechtung aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117955Dokumentnummer
JJR_20030805_OGH0002_0110OS00080_0300000_001