RS OGH 2017/1/30 4Ob120/03f, 4Ob165/08f, 6Ob2/17p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.2003
beobachten
merken

Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Jene Umstände, aus denen die Verletzung berechtigter Interessen abgeleitet wird, sind vom Kläger zu beweisen. Die Beweislast trifft nur dann den Beklagten, wenn der Begleittext als Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB zu qualifizieren ist.Jene Umstände, aus denen die Verletzung berechtigter Interessen abgeleitet wird, sind vom Kläger zu beweisen. Die Beweislast trifft nur dann den Beklagten, wenn der Begleittext als Ehrenbeleidigung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB zu qualifizieren ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117950

Im RIS seit

18.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten