Norm
StGB §20a Abs2 Z1Rechtssatz
Bei Bejahung der präventiven Gründe des § 20a Abs 2 Z 1 zweiter Halbsatz StGB kann ein durch die strafbare Handlung erlangter Vermögenvorteil auch dann abgeschöpft werden, wenn dieser 21.802 Euro nicht übersteigt. Hat das Erstgericht die - bis zu dieser Wertgrenze - erforderliche Prüfung der bezeichneten Präventionserfordernisse vollends unterlassen und somit rechtsirrig vom gesetzlich eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht, liegt Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall vor.Bei Bejahung der präventiven Gründe des Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Halbsatz StGB kann ein durch die strafbare Handlung erlangter Vermögenvorteil auch dann abgeschöpft werden, wenn dieser 21.802 Euro nicht übersteigt. Hat das Erstgericht die - bis zu dieser Wertgrenze - erforderliche Prüfung der bezeichneten Präventionserfordernisse vollends unterlassen und somit rechtsirrig vom gesetzlich eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht, liegt Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117919Dokumentnummer
JJR_20030821_OGH0002_0150OS00072_0300000_001