RS OGH 2011/1/25 15Os97/03, 14Os186/10z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2003
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Norm

ABGB §1425
StPO §98 Abs2
StPO §143 Abs1
StPO §367
  1. StPO § 143 heute
  2. StPO § 143 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StPO § 143 gültig von 01.01.2008 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 143 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StPO § 143 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StPO § 143 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  7. StPO § 143 gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 143 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 367 heute
  2. StPO § 367 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 367 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  4. StPO § 367 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 367 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1978

Rechtssatz

Wurden in einem Strafverfahren Gegenstände beschlagnahmt und in gerichtliche Verwahrung genommen (§§ 98 Abs 2, 143 Abs 1 StPO), so ist über diese spätestens nach Rechtskraft des Urteiles zu verfügen. Wurde der Angeklagte freigesprochen, sind bei ihm sichergestellte Sachen, wenn sie nicht als verfallen erklärt oder eingezogen wurden und wenn er schlüssig behauptete Ansprüche erhebt, an ihn auszufolgen, auch wenn andere Personen ebenso schlüssig Ansprüche stellen. Denn mit dem Freispruch entfällt die Rechtfertigung für den Grundrechtseingriff der Beschlagnahme. Auch eine Hinterlegung (§ 1425 ABGB) würde einen solchen Eingriff bedeuten. Ein auf Zurückstellung der Sachen gerichtetes Begehren eines Privatbeteiligten ist in diesem Fall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Der Privatbeteiligte kann aber der Ausfolgung (an den Freigesprochenen) durch eine von ihm zu erwirkende einstweilige Verfügung nach der EO entgegentreten.Wurden in einem Strafverfahren Gegenstände beschlagnahmt und in gerichtliche Verwahrung genommen (Paragraphen 98, Absatz 2, 143, Absatz eins, StPO), so ist über diese spätestens nach Rechtskraft des Urteiles zu verfügen. Wurde der Angeklagte freigesprochen, sind bei ihm sichergestellte Sachen, wenn sie nicht als verfallen erklärt oder eingezogen wurden und wenn er schlüssig behauptete Ansprüche erhebt, an ihn auszufolgen, auch wenn andere Personen ebenso schlüssig Ansprüche stellen. Denn mit dem Freispruch entfällt die Rechtfertigung für den Grundrechtseingriff der Beschlagnahme. Auch eine Hinterlegung (Paragraph 1425, ABGB) würde einen solchen Eingriff bedeuten. Ein auf Zurückstellung der Sachen gerichtetes Begehren eines Privatbeteiligten ist in diesem Fall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Der Privatbeteiligte kann aber der Ausfolgung (an den Freigesprochenen) durch eine von ihm zu erwirkende einstweilige Verfügung nach der EO entgegentreten.

Entscheidungstexte

  • RS0118018">15 Os 97/03
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 15 Os 97/03
  • RS0118018">14 Os 186/10z
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 14 Os 186/10z
    nur: Wurden in einem Strafverfahren Gegenstände beschlagnahmt und in gerichtliche Verwahrung genommen, so ist über diese spätestens nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens zu verfügen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118018

Im RIS seit

20.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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