RS OGH 2003/8/26 5Ob82/03z, 6Ob122/16h, 6Ob211/17y, 5Ob134/18v, 8Ob83/21w

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Veröffentlicht am 26.08.2003
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Norm

ABGB §1295 Abs2 III

Rechtssatz

Die von der Rechtsordnung intendierte Abwehr jeglichen Rechtsmissbrauchs (§ 1295 Abs 2 ABGB) kann die verschiedensten Maßnahmen rechtfertigen. Sie müssen nur der Schwere des Rechtsmissbrauchs angemessen sein. Gesellt sich zum Vorwurf der Schikane ein Verstoß gegen besondere Treuepflichten, ist zur Schadensabwehr auch ein Zwang zum Vertragsabschluss in Erwägung zu ziehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 82/03z
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 82/03z
    Veröff: SZ 2003/95
  • 6 Ob 122/16h
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 122/16h
    Vgl auch; Beisatz: Es ist zu berücksichtigen, ob eine bloß teilweise Abweisung des Antrags durch eine entsprechende Willenserklärung der Stifter gedeckt wäre; entscheidend ist, ob bei objektiver Betrachtung der Beschluss auch ohne den nichtigen Teil gefasst worden wäre; im Zweifel liegt Totalnichtigkeit vor. (T1)
    Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Änderungen der Stiftungsurkunde. (T2); Veröff: SZ 2017/25
  • 6 Ob 211/17y
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 211/17y
    Auch; Beisatz: Ein Zwang zum Vertragsabschluss ist dann anzunehmen, wenn Schaden von der Gemeinschaft abgewendet wird und die Nachteile für den Betroffenen so gering sind, dass seine Verweigerungshaltung nur noch mit Schikane erklärt werden kann. (T3)
    Beisatz: Hier: Pflicht zur Unterschriftsleistung unter einen Servitutsvertrag mangels konkret drohenden Schadens im Fall der Unterschriftsverweigerung durch den beklagten Wohnungseigentümer verneint. (T4)
  • 5 Ob 134/18v
    Entscheidungstext OGH 17.01.2019 5 Ob 134/18v
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Pflicht zur Mitwirkung an der Änderung des Wohnungseigentumsvertrags mangels eines der Wohnungseigentümergemeinschaft konkret drohenden Schadens verneint. (T5)
  • 8 Ob 83/21w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 83/21w
    Vgl; Beisatz: Hier: Kein Zwang zur Einräumung eines Liftbenützungsrechtes für eine Mieterin durch den Wohnungseigentümer. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118131

Im RIS seit

25.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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