Norm
HGB §26Rechtssatz
§15 Abs1 SpaltG erfasst alle Forderungen, deren Entstehungsursache vor dem Tag der Eintragung der Spaltung liegt, grundsätzlich auch Dauerschuldverhältnisse und die daraus resultierenden Einzelverbindlichkeiten. Im Falle der Vorleistung des Gläubigers besteht keine besondere zeitliche Beschränkung. Ansonsten ist eine "Endloshaftung" oder eine dieser gleichzuhaltende lange dauernde Haftung einer der "übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften" nicht nur betraglich, sondern auch wie beim Ausscheiden eines Personengesellschafters zeitlich zu begrenzen. Hiefür ist die Fünf-Jahres-Frist der §§ 26, 159 HGB analog heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118145Dokumentnummer
JJR_20030826_OGH0002_0050OB00182_03F0000_002