RS OGH 2003/8/26 5Ob182/03f, 6Ob136/16t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2003
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Norm

HGB §26
HGB §128
HGB §159
SpaltG §15 Abs1
UGB §38
UGB §39

Rechtssatz

Die den §§26, 159 HGB entnehmbare Wertung, dass die Haftung spätestens nach fünf Jahren ihr Ende finden soll, lässt sich auch auf die Haftung für weiterlaufende Dauerschuldverhältnisse übertragen, bei denen fortlaufend ein Einzelsynallagma von Leistung und Gegenleistung feststellbar ist. Dies hat zur Folge, dass die Haftung auf jene Einzelverbindlichkeiten beschränkt wird, die binnen fünf Jahren nach Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters im Firmenbuch entstehen und fällig werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 182/03f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 182/03f
    Veröff: SZ 2003/96
  • 6 Ob 136/16t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 136/16t
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Haftung des Veräußerers eines Unternehmens nach § 38 UGB besteht eine Haftungsbegrenzung dahin, dass der Veräußerer nur für jene Verbindlichkeiten haftet, die innerhalb von fünf Jahren fällig werden (§ 39 UGB); danach ist er „haftungsfrei“, ganz unabhängig davon, welche Anwartschaften zuvor begründet wurden und welcher Nutzen ihm durch das Rechtsverhältnis verschafft wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118144

Im RIS seit

25.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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