RS OGH 2007/4/18 1Ob38/03z, 7Ob282/06f

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Veröffentlicht am 02.09.2003
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Rechtssatz

Die Zahlstellenbank muss als Beauftragte der Akkreditivbank deren Weisungen an sie selbst dann befolgen, wenn sie im Verhältnis zum Akkreditivbegünstigten rechtswidrig wären.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117985

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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