Rechtssatz
Die Zahlstellenbank muss als Beauftragte der Akkreditivbank deren Weisungen an sie selbst dann befolgen, wenn sie im Verhältnis zum Akkreditivbegünstigten rechtswidrig wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117985Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009