Befolgt die Zahlstellenbank als Beauftragte der Akkreditivbank deren
-Strichaufzählung
wenngleich im Verhältnis zum Akkreditivbegünstigten rechtswidrigen
-Strichaufzählung
Weisungen nicht, so kann aus diesem vertragswidrigen Verhalten ein Schadenersatzanspruch der Akkreditivbank in Betracht kommen, sofern sie die weisungswidrig erbrachten Leistungen im gleichen Zeitraum nicht ohnehin selbst in Erfüllung ihrer Vertragspflichten an den Begünstigten oder die Zahlstellenbank als Zessionarin der Akkreditivforderung hätte erbringen müssen.