RS OGH 2003/9/2 1Ob199/03a, 2Ob199/03h, 9Ob101/03y, 1Ob146/18d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2003
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Norm

JN §110 Abs1 Z3
UVG §2 Abs1

Rechtssatz

Die inländische Gerichtsbarkeit besteht auch für ein Verfahren, in dem ein in einem EU-Mitgliedsstaat wohnhafter Minderjährigen von einem österreichischen Gericht Unterhaltsvorschüsse nach dem UVG begehrt, weil der in Österreich wohnhafte Unterhaltspflichtige keinen (ausreichenden) Unterhalt leiste.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 199/03a
    Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 199/03a
  • 2 Ob 199/03h
    Entscheidungstext OGH 25.09.2003 2 Ob 199/03h
    Beisatz: Hier: Der in Salzburg lebende Vater bezieht in Österreich Arbeitslosengeld. (T1)
  • 9 Ob 101/03y
    Entscheidungstext OGH 31.03.2004 9 Ob 101/03y
    Auch; Beisatz: Da §1 UVG bestimmt, dass der Bund auf den gesetzlichen Unterhalt minderjähriger Kinder Unterhaltsvorschüsse zu gewähren hat, kann -jedenfalls bei auch den europarechtlichen Aspekt einschließender verfassungskonformer Interpretation - durchaus gesagt werden, dass die Geltendmachung von Unterhaltsvorschüssen eine Maßnahme darstellt, die das im Unterhaltsanspruch bestehende Vermögen des Minderjährigen betrifft. (T2)
  • 1 Ob 146/18d
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 146/18d
    Vgl auch; Beisatz: Bei Forderungen gilt gemäß § 99 Abs 2 Satz 1 JN der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Schuldners als der Ort, an dem sich das Vermögen befindet. (T3)
    Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren; Abwesenheitspflegschaft für Sparguthaben; Fehlen der internationalen Zuständigkeit. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117974

Im RIS seit

02.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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