RS OGH 2003/9/2 1Ob190/03b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2003
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Norm

ABGB §179 ff
ABGB §181 Abs1 Z1
AußStrG §185e Abs1 Z1
AußStrG §185e Abs1 Z2
  1. ABGB § 179 heute
  2. ABGB § 179 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 179 gültig von 01.07.1960 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 58/1960
  1. ABGB § 181 heute
  2. ABGB § 181 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 181 gültig von 01.02.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 181 gültig von 01.01.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. ABGB § 181 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  6. ABGB § 181 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. AußStrG § 185e gültig von 01.03.2001 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  1. AußStrG § 185e gültig von 01.03.2001 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtssatz

Die ausländische Adoption eines unehelichen Kindes durch den Ehegatten der Mutter analog §185e Abs1 Z1 AußStrG verstößt gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung, wenn nicht feststeht, dass der uneheliche Vater die Einwilligung in die Adoption aus nicht gerechtfertigten Gründen verweigert und seine mangelnde Zustimmung deshalb gemäß §181 Abs3 ABGB im Interesse der Förderung des Kindeswohls durch Gerichtsbeschluss ersetzt werden kann. Hat das ausländische (hier: griechische) Gericht dem unehelichen Vater als "Antragsgegner" im Adoptionsverfahren nicht einmal rechtliches Gehör gewährt, verstößt dies gegen dieses grundlegende verfahrensrechtliche Prinzip in Analogie zu § 185e Abs1 Z2 AußStrG.Die ausländische Adoption eines unehelichen Kindes durch den Ehegatten der Mutter analog §185e Abs1 Z1 AußStrG verstößt gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung, wenn nicht feststeht, dass der uneheliche Vater die Einwilligung in die Adoption aus nicht gerechtfertigten Gründen verweigert und seine mangelnde Zustimmung deshalb gemäß §181 Abs3 ABGB im Interesse der Förderung des Kindeswohls durch Gerichtsbeschluss ersetzt werden kann. Hat das ausländische (hier: griechische) Gericht dem unehelichen Vater als "Antragsgegner" im Adoptionsverfahren nicht einmal rechtliches Gehör gewährt, verstößt dies gegen dieses grundlegende verfahrensrechtliche Prinzip in Analogie zu Paragraph 185 e, Abs1 Z2 AußStrG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

ordre public

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117984

Dokumentnummer

JJR_20030902_OGH0002_0010OB00190_03B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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