Norm
StPO §271 Abs3Rechtssatz
Soweit in der Hauptverhandlung abgehörte Sachverständige auf ihre schriftlich im Akt erliegenden Gutachten verweisen, bedarf es deren Wiedergabe im Protokoll über die Hauptverhandlung nicht mehr (vergleiche § 271 Abs 3 StPO).Soweit in der Hauptverhandlung abgehörte Sachverständige auf ihre schriftlich im Akt erliegenden Gutachten verweisen, bedarf es deren Wiedergabe im Protokoll über die Hauptverhandlung nicht mehr (vergleiche Paragraph 271, Absatz 3, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118012Dokumentnummer
JJR_20030903_OGH0002_0130OS00096_0300000_001