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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §12;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, in der Beschwerdesache des H in G, geboren 1969, vertreten durch die Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. August 2003, Zl. 229.629/11-VIII/23/02 betreffend §§ 7 und 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, in der Beschwerdesache des H in G, geboren 1969, vertreten durch die Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. August 2003, Zl. 229.629/11-VIII/23/02 betreffend Paragraphen 7 und 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Juni 2002, mit dem sein Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und festgestellt worden war, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran zulässig sei, ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Juni 2002, mit dem sein Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und festgestellt worden war, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran zulässig sei, ab.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobene Beschwerde und Vorlage der Akten durch die belangte Behörde übermittelte diese mit Telefax vom 21. September 2004 ihren Bescheid vom 20. September 2004, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 9 AsylG Asyl gewährt und seine Flüchtlingseigenschaft gemäß § 12 AsylG festgestellt worden war. Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobene Beschwerde und Vorlage der Akten durch die belangte Behörde übermittelte diese mit Telefax vom 21. September 2004 ihren Bescheid vom 20. September 2004, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, AsylG Asyl gewährt und seine Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt worden war.
Der Vertreter des Beschwerdeführers erklärte dazu innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Frist, er sei durch den Bescheid "klaglos im Sinne § 33 Abs 1 VwGG" gestellt, und er beantragte, ihm den Pauschalkostenersatz für den getätigten Schriftsatzaufwand gemäß § 56 VwGG in voller Höhe zuzuerkennen. Der Vertreter des Beschwerdeführers erklärte dazu innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Frist, er sei durch den Bescheid "klaglos im Sinne Paragraph 33, Absatz eins, VwGG" gestellt, und er beantragte, ihm den Pauschalkostenersatz für den getätigten Schriftsatzaufwand gemäß Paragraph 56, VwGG in voller Höhe zuzuerkennen.
Mit der amtswegigen Zuerkennung von Asyl gemäß § 9 AsylG hat der Beschwerdeführer - wenn auch aus anderen Gründen - jene Rechtsstellung erlangt, die von ihm mit seinem der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegenden Asylantrag angestrebt worden ist, weshalb ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung darüber nicht mehr besteht. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 4. November 2004, Zl. 2003/20/0487, und vom heutigen Tag, Zl. 2003/20/0439). Mit der amtswegigen Zuerkennung von Asyl gemäß Paragraph 9, AsylG hat der Beschwerdeführer - wenn auch aus anderen Gründen - jene Rechtsstellung erlangt, die von ihm mit seinem der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegenden Asylantrag angestrebt worden ist, weshalb ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung darüber nicht mehr besteht. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche , dazu die hg. Beschlüsse vom 4. November 2004, Zl. 2003/20/0487, und vom heutigen Tag, Zl. 2003/20/0439).
Zum Ausspruch über den Aufwandersatz ist vorweg festzuhalten, dass mangels einer formellen Klaglosstellung diese Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer gemäß § 56 VwGG nicht vorliegt (vgl. auch dazu die oben zitierten Beschlüsse). Ungeachtet dessen war der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage des Anspruches auf Aufwandersatz gemäß § 58 Abs. 2 VwGG (in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333) so zu behandeln, als ob er obsiegende Partei im Sinne der §§ 47 ff VwGG wäre, weil der angefochtene Bescheid, der trotz substantiierter Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung und neuerlicher Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer Berufungsverhandlung jegliche Zum Ausspruch über den Aufwandersatz ist vorweg festzuhalten, dass mangels einer formellen Klaglosstellung diese Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vorliegt vergleiche , auch dazu die oben zitierten Beschlüsse). Ungeachtet dessen war der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage des Anspruches auf Aufwandersatz gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG (in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333) so zu behandeln, als ob er obsiegende Partei im Sinne der Paragraphen 47, ff VwGG wäre, weil der angefochtene Bescheid, der trotz substantiierter Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung und neuerlicher Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer Berufungsverhandlung jegliche
eigenständige Beweiswürdigung zu den als nicht glaubhaft angesehenen asylrelevanten Teilen des Vorbringens vermissen lässt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenenvorschriften aufzuheben gewesen wäre.
Wien, am 26. November 2004
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003200530.X00Im RIS seit
15.03.2005