Norm
StPO §113Rechtssatz
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 293 Abs 4 StPO ist nur für Nichtigkeitsbeschwerden angeordnet. Im Übrigen ist das Rechtsmittelgericht an eine einer kassatorischen Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung nicht gebunden.Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 293, Absatz 4, StPO ist nur für Nichtigkeitsbeschwerden angeordnet. Im Übrigen ist das Rechtsmittelgericht an eine einer kassatorischen Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung nicht gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118078Dokumentnummer
JJR_20030909_OGH0002_0140OS00030_0300000_001