RS OGH 2003/9/9 11Os79/03, 15Os4/05k, 12Os138/08y, 14Os73/11h, 12Os43/12h, 15Os7/16t, 11Os82/17v, 14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2003
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Norm

StPO §252 Abs4
StPO §322
StPO §345 Abs1 Z3
StPO §345 Abs1 Z4

Rechtssatz

Wurden den Geschworenen in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Aussageprotokolle überlassen, kann eine darin gelegene Umgehung im Sinn des § 252 Abs 4 StPO aus § 345 Abs 1 Z 4 StPO gerügt werden, soweit die Protokolle den Geschworenen auch bekannt geworden sind.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 79/03
    Entscheidungstext OGH 09.09.2003 11 Os 79/03
  • 15 Os 4/05k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 15 Os 4/05k
    Auch
  • 12 Os 138/08y
    Entscheidungstext OGH 23.10.2008 12 Os 138/08y
    Beisatz: Missachtet der Vorsitzende jedoch den gesetzlichen Auftrag, Vernehmungsprotokolle oder andere von § 252 Abs 1 StPO erfasste Schriftstücke auszusondern, die in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden oder sonst prozessförmig vorgekommen sind, und werden diese Beweisergebnisse den Geschworenen bekannt, verstößt er gegen das Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO. (T1)
  • 14 Os 73/11h
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 14 Os 73/11h
    Vgl auch
  • 12 Os 43/12h
    Entscheidungstext OGH 26.06.2012 12 Os 43/12h
    Auch; Beis wie T1
  • 15 Os 7/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 15 Os 7/16t
    Auch
  • 11 Os 82/17v
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 11 Os 82/17v
    Auch
  • 14 Os 21/18x
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 14 Os 21/18x
    Auch; Beisatz: Es gilt zu verhindern, dass Beweise, die in der Hauptverhandlung in Befolgung des § 252 Abs 1 StPO nicht vorgeführt wurden, mangels Aussonderung gleichsam „über die Hintertüre“ den Geschworenen doch noch zur Kenntnis gelangen und der Schutzzweck des § 252 StPO solcherart zunichte gemacht wird. Deshalb kann auch die Anweisung, wonach bestimmte Aktenstücke nicht verwertet werden dürfen, die von § 322 zweiter Satz StPO geforderte faktische Aussonderung nicht ersetzen, weil das Augenmerk der Laienrichter dadurch geradezu zwingend auf solche Aussagen gelenkt wird und eine solche, der gesetzlichen Anordnung des § 322 zweiter Satz StPO zuwiderlaufende Anweisung keine Pflicht der Geschworenen im Sinn des § 302 Abs 2 StPO begründet. (T2)
  • 11 Os 88/20f
    Entscheidungstext OGH 28.12.2020 11 Os 88/20f
    Vgl; Beisatz: Kein Verstoß gegen das in § 252 Abs 4 StPO statuierte Umgehungsverbot durch Unterbleiben der Aussonderung (§ 322 zweiter Satz StPO) eines Schriftstücks, das zwar in der Hauptverhandlung nicht vorkam, aber (dem bedingten Verlesungsverbot des) § 252 Abs 1 StPO gar nicht unterliegt. (T3)
    Beisatz: Hier: „Privatgutachten". (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118038

Im RIS seit

09.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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