Norm
StPO §252 Abs4Rechtssatz
Wurden den Geschworenen in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Aussageprotokolle überlassen, kann eine darin gelegene Umgehung im Sinn des § 252 Abs 4 StPO aus § 345 Abs 1 Z 4 StPO gerügt werden, soweit die Protokolle den Geschworenen auch bekannt geworden sind.Wurden den Geschworenen in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Aussageprotokolle überlassen, kann eine darin gelegene Umgehung im Sinn des Paragraph 252, Absatz 4, StPO aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gerügt werden, soweit die Protokolle den Geschworenen auch bekannt geworden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118038Im RIS seit
09.10.2003Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021