Norm
StPO §323 Abs1Rechtssatz
Die Beschwerdebehauptung, der Vorsitzende sei im Rahmen der Rechtsbelehrung von deren Niederschrift (§ 323 Abs 1 StPO) abgewichen, ohne dass die Abweichung in einem Anhang beigefügt worden wäre, bringt nur eine allfällige Verletzung der nicht unter Nichtigkeitssanktion stehenden Vorschrift des § 323 Abs 1 zweiter Satz StPO, aber noch keine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung zum Ausdruck.Die Beschwerdebehauptung, der Vorsitzende sei im Rahmen der Rechtsbelehrung von deren Niederschrift (Paragraph 323, Absatz eins, StPO) abgewichen, ohne dass die Abweichung in einem Anhang beigefügt worden wäre, bringt nur eine allfällige Verletzung der nicht unter Nichtigkeitssanktion stehenden Vorschrift des Paragraph 323, Absatz eins, zweiter Satz StPO, aber noch keine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung zum Ausdruck.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117997Im RIS seit
09.10.2003Zuletzt aktualisiert am
17.04.2020