RS OGH 2003/9/9 5Ob53/03k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2003
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Norm

MRG §8 Abs2 Z2
MRG §18c Abs2
  1. MRG § 8 heute
  2. MRG § 8 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 8 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 8 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. MRG § 8 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994
  1. MRG § 18c heute
  2. MRG § 18c gültig ab 01.03.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Rechtssatz

Schon vor Inkrafttreten des 3. WÄG hatte der Mieter die Verschiebung, ja sogar die geringfügige Verkleinerung einer von ihm (mit-)benützten Dachbodenfläche hinzunehmen. Bleibt der beabsichtigte Eingriff in diesem Rahmen, sind die weiteren Voraussetzungen des § 18c Abs 2 MRG gar nicht mehr zu prüfen. Ist dem Mieter der Verlust eines Benützungsrechtes abzugelten, kann sich die Entschädigung (ob in Geld oder durch die Bereitstellung eines anderen Ersatzes) nur auf die darüber hinausgehende Schmälerung seiner Rechtsposition erstrecken.Schon vor Inkrafttreten des 3. WÄG hatte der Mieter die Verschiebung, ja sogar die geringfügige Verkleinerung einer von ihm (mit-)benützten Dachbodenfläche hinzunehmen. Bleibt der beabsichtigte Eingriff in diesem Rahmen, sind die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 18 c, Absatz 2, MRG gar nicht mehr zu prüfen. Ist dem Mieter der Verlust eines Benützungsrechtes abzugelten, kann sich die Entschädigung (ob in Geld oder durch die Bereitstellung eines anderen Ersatzes) nur auf die darüber hinausgehende Schmälerung seiner Rechtsposition erstrecken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118126

Dokumentnummer

JJR_20030909_OGH0002_0050OB00053_03K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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