Norm
GmbHG §84 Abs1 Z4Rechtssatz
Trotz Auflösung der GmbH mit Konkurseröffnung (§ 84 Abs 1 Z 4 GmbHG) und dadurch bedingtem Verlust der rechtlichen Verfügungsbefugnis des Geschäftsführers über das Gesellschaftsvermögen, welche auf den Masseverwalter übergeht, behält der Geschäftsführer im Übrigen seine Organstellung, welche nach dem klaren Wortlaut des § 309 Abs 2 StGB ungeachtet allfälliger Beschränkungen allein für die strafrechtliche Haftung nach § 156 iVm mit §§ 161 Abs 1 und 309 Abs 2 StGB maßgebend ist.Trotz Auflösung der GmbH mit Konkurseröffnung (Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 4, GmbHG) und dadurch bedingtem Verlust der rechtlichen Verfügungsbefugnis des Geschäftsführers über das Gesellschaftsvermögen, welche auf den Masseverwalter übergeht, behält der Geschäftsführer im Übrigen seine Organstellung, welche nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 309, Absatz 2, StGB ungeachtet allfälliger Beschränkungen allein für die strafrechtliche Haftung nach Paragraph 156, in Verbindung mit mit Paragraphen 161, Absatz eins und 309 Absatz 2, StGB maßgebend ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118043Im RIS seit
09.10.2003Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020