RS OGH 2003/9/9 5Ob53/03k

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Veröffentlicht am 09.09.2003
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Norm

MRG §18c Abs2

Rechtssatz

Um die Frage beantworten zu können, ob die Voraussetzungen des §18c Abs2 MRG vorliegen, ist zunächst genau zu klären, welche Mieter in welchem Ausmaß Benützungsrechte schon bisher in Anspruch genommen haben und ob die Benützungsrechte in diesem Umfang durch die angebotenen Ersatzmöglichkeiten gleichwertig befriedigt werden können, wobei in diesem Zusammenhang auch die möglichen, vom Vermieter zur Verfügung gestellten Verbesserungen ins Kalkül zu ziehen sind. Es darf allerdings die Mieter bei einer anderweitigen Möglichkeit zur gleichwertigen Befriedigung ihrer Interessen keine wesentliche Kostenbelastung treffen. Ansonsten kann die Duldung nur durch eine angemessene Entschädigung erreicht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118127

Dokumentnummer

JJR_20030909_OGH0002_0050OB00053_03K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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