RS OGH 2003/9/9 14Os150/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2003
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Norm

StGB §295

Rechtssatz

Ein alleiniges Verfügungsrecht besteht dann nicht, wenn der Beweisgegenstand (auch) einem anderen gehört oder der Täter aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift zur Aufbewahrung und Herausgabe eines Beweismittels an die Behörde verpflichtet ist (etwa der Schreibblätter des Fahrtschreibers nach § 103 Abs 4 letzter Satz KFG). Die alleinige Verfügungsbefugnis erlischt, wenn das Beweismittel beschlagnahmt oder vorläufig sichergestellt wird oder der Täter unter Androhung von Beugemitteln zu dessen Herausgabe aufgefordert wird (§ 143 StPO).

Die bloße Eignung eines Gegenstandes, als Beweismittel in einem Strafverfahren dienen zu können, vermag jedoch die Verfügungsbefugnis eines zivilrechtlichen Berechtigten nicht einzuschränken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118181

Dokumentnummer

JJR_20030909_OGH0002_0140OS00150_0200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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