Norm
VersVG §12 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 12 Abs 1 VersVG gilt nur für Ansprüche "aus dem Versicherungsvertrag", und ist somit nicht auf die geltend gemachten Bereicherungsansprüche des Versicherten anzuwenden.Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, VersVG gilt nur für Ansprüche "aus dem Versicherungsvertrag", und ist somit nicht auf die geltend gemachten Bereicherungsansprüche des Versicherten anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118104Im RIS seit
10.10.2003Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019