RS OGH 2011/6/29 7Ob188/03b, 8Ob56/11k

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Veröffentlicht am 10.09.2003
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Norm

ABGB §905 IC
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5
  1. ABGB § 905 heute
  2. ABGB § 905 gültig ab 13.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014
  3. ABGB § 905 gültig von 16.03.2013 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2013
  4. ABGB § 905 gültig von 01.01.2007 bis 15.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  5. ABGB § 905 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Grundsätzlich kann am Gerichtsstand des Erfüllungsortes auch dann geklagt werden, wenn das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien strittig ist. Die hier eingeklagte Verpflichtung, deren Erfüllung (als primäre oder Hauptleistung) begehrt wird, ist jedoch eine Geldschuld, die sowohl nach österreichischem (§ 905 ABGB) als auch nach deutschem Recht (§ 269 BGB) am (Wohn-)Sitz des Schuldners, also der beklagten Partei, zu erfüllen ist; dies schlägt damit auch auf den - nicht gleichrangig, sondern hilfsweise - begehrten vertraglichen Schadenersatz durch.Grundsätzlich kann am Gerichtsstand des Erfüllungsortes auch dann geklagt werden, wenn das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien strittig ist. Die hier eingeklagte Verpflichtung, deren Erfüllung (als primäre oder Hauptleistung) begehrt wird, ist jedoch eine Geldschuld, die sowohl nach österreichischem (Paragraph 905, ABGB) als auch nach deutschem Recht (Paragraph 269, BGB) am (Wohn-)Sitz des Schuldners, also der beklagten Partei, zu erfüllen ist; dies schlägt damit auch auf den - nicht gleichrangig, sondern hilfsweise - begehrten vertraglichen Schadenersatz durch.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0104401

Im RIS seit

10.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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