Norm
EuGVÜ Art21Rechtssatz
Nach der Entscheidung des EuGH vom 8. 5. 2003 in der RS C-111/01 (Gantner) ist der Art 21 dahin auszulegen, dass für die Frage, ob zwei Klagen, die zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemacht werden, denselben Gegenstand haben, nur die Klageansprüche des jeweiligen Klägers und nicht auch die vom Beklagten erhobenen Einwendungen zu berücksichtigen sind.Nach der Entscheidung des EuGH vom 8. 5. 2003 in der RS C-111/01 (Gantner) ist der Artikel 21, dahin auszulegen, dass für die Frage, ob zwei Klagen, die zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemacht werden, denselben Gegenstand haben, nur die Klageansprüche des jeweiligen Klägers und nicht auch die vom Beklagten erhobenen Einwendungen zu berücksichtigen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117948Im RIS seit
11.10.2003Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018