RS OGH 2003/9/11 12Os70/03 (12Os71/03)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2003
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Norm

StPO §289
StPO §352
Geo §179 Abs1 letzterSatz

Rechtssatz

Da die Strafprozessordnung eine mehrmalige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über denselben Prozessgegenstand nicht kennt, richtet sich die Möglichkeit, mehrere gegen eine bestimmte gerichtliche Entscheidung erhobene Rechtsmittel getrennt erledigen zu können, nach der Fähigkeit der betroffenen Entscheidungsteile zur partiellen Rechtskraft, also danach, ob sie losgelöst voneinander selbständig geprüft und beurteilt werden können.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 70/03
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 12 Os 70/03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118061

Dokumentnummer

JJR_20030911_OGH0002_0120OS00070_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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