RS OGH 2003/9/12 7Rs108/03h

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Veröffentlicht am 12.09.2003
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Rechtssatz

Das Ruhen gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz ASGG ist - mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung - gemäß §§ 24 BPGG, 367 Abs. 2 ASVG bescheidmäßig auszusprechen, sodass die Erlassung eines Bescheides über ein Ruhen gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz BPGG immer die vorhergehende Erlassung eines Bescheides über die Umwandlung des Pflegegeldes in Sachleistungen voraussetzt. Hier: Unter Sachwalterschaft stehende Pflegebezieher, der unbekannten Aufenthaltes ist.Das Ruhen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz ASGG ist - mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung - gemäß Paragraphen 24, BPGG, 367 Absatz 2, ASVG bescheidmäßig auszusprechen, sodass die Erlassung eines Bescheides über ein Ruhen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz BPGG immer die vorhergehende Erlassung eines Bescheides über die Umwandlung des Pflegegeldes in Sachleistungen voraussetzt. Hier: Unter Sachwalterschaft stehende Pflegebezieher, der unbekannten Aufenthaltes ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2003:RW0000600

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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