Norm
BPGG §20, ASGG §87Rechtssatz
Das Ruhen gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz ASGG ist - mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung - gemäß §§ 24 BPGG, 367 Abs. 2 ASVG bescheidmäßig auszusprechen, sodass die Erlassung eines Bescheides über ein Ruhen gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz BPGG immer die vorhergehende Erlassung eines Bescheides über die Umwandlung des Pflegegeldes in Sachleistungen voraussetzt. Hier: Unter Sachwalterschaft stehende Pflegebezieher, der unbekannten Aufenthaltes ist.Das Ruhen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz ASGG ist - mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung - gemäß Paragraphen 24, BPGG, 367 Absatz 2, ASVG bescheidmäßig auszusprechen, sodass die Erlassung eines Bescheides über ein Ruhen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz BPGG immer die vorhergehende Erlassung eines Bescheides über die Umwandlung des Pflegegeldes in Sachleistungen voraussetzt. Hier: Unter Sachwalterschaft stehende Pflegebezieher, der unbekannten Aufenthaltes ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2003:RW0000600Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011