RS OGH 2003/9/16 10ObS201/03m

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Veröffentlicht am 16.09.2003
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Norm

ASVG §293 Abs1 lita/aa
BSVG §141 Abs1 lita/aa
GSVG §150 Abs1 lita/aa

Rechtssatz

Voraussetzung für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts ist das Zusammenleben der Ehegatten in einer Wohngemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft. Wohnen die Ehegatten in einer Zwei-Personen-Wohneinheit in einem Altenheim und Pflegeheim ist eine bloße Wohngemeinschaft gegeben. Vom Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft, als einer wirtschaftlichen und finanziellen Interessengemeinschaft mit der Zielsetzung, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaft zu vermindern, kann aber nicht ausgegangen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117967

Dokumentnummer

JJR_20030916_OGH0002_010OBS00201_03M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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