Norm
StPO §92 Abs3Rechtssatz
Das über die Untersuchungshaft entscheidende Gericht ist an die rechtliche Beurteilung, welche die Taten im Beschluss auf Einleitung der Voruntersuchung (§ 92 Abs 3 erster Satz StPO) erfahren hatten, nicht gebunden.Das über die Untersuchungshaft entscheidende Gericht ist an die rechtliche Beurteilung, welche die Taten im Beschluss auf Einleitung der Voruntersuchung (Paragraph 92, Absatz 3, erster Satz StPO) erfahren hatten, nicht gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118052Dokumentnummer
JJR_20030919_OGH0002_0140OS00128_0300000_001