RS OGH 2003/9/23 4Ob119/03h, 9Ob85/08b

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Veröffentlicht am 23.09.2003
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Norm

ABGB §1393 A

Rechtssatz

Ganz allgemein sind obligatorische Rechte auch dann, wenn sie aus zweiseitigen Verträgen abgeleitet werden, abtretbar. Dies gilt auch für Konkurrenzklauseln.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 119/03h
    Entscheidungstext OGH 23.09.2003 4 Ob 119/03h
    Veröff: SZ 2003/109
  • 9 Ob 85/08b
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 9 Ob 85/08b
    Auch; Beisatz: Die Abtretung eines vertraglich vereinbarten allgemeinen Konkurrenzverbots ist im Rahmen des § 1393 ABGB mangels gegenteiliger Vereinbarungen oder besonderer gesetzlicher Abtretungsverbote zulässig. (T1); Bem: Siehe auch RS0124691. (T2); Veröff: SZ 2009/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118086

Im RIS seit

23.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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