RS OGH 2003/9/23 4Ob119/03h

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Veröffentlicht am 23.09.2003
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Norm

ABGB §1336 Abs2 F
HGB §351

Rechtssatz

Verbraucherschützende Vorschriften gelten auch zugunsten des Vertragsübernehmers, wenn er als Verbraucher in eine geschützte Position einrückt. Der Schutzzweck des § 351 HGB verlangt dessen Anwendung unabhängig davon, ob eine Vertragsstrafenverpflichtung erstmals begründet oder vertraglich übernommen wird. Das richterliche Mäßigungsrecht des § 1336 Abs 2 ABGB kann daher - unabhängig von der Sachlage bei Vertragsabschluss und vom Vertragsinhalt - für eine die Vertragsposition eines Vertragspartners übernehmende Neupartei dann in Anspruch genommen werden, wenn die Neupartei im Zeitpunkt ihres Vertragseintritts Nicht- oder Minderkaufmann war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118087

Dokumentnummer

JJR_20030923_OGH0002_0040OB00119_03H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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