RS OGH 2003/9/24 13Ns20/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2003
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Norm

StPO §68 Abs2
StPO §68 Abs3
StPO §69 Z2
  1. StPO § 68 heute
  2. StPO § 68 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StPO § 68 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 68 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  5. StPO § 68 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StPO § 68 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 68 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. StPO § 68 heute
  2. StPO § 68 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StPO § 68 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 68 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  5. StPO § 68 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StPO § 68 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 68 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. StPO § 69 heute
  2. StPO § 69 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 69 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. StPO § 69 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 69 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Eine Beschwerdeentscheidung über die Haftfrage vermag keine Befangenheit der beteiligten Rechtsmittelrichter in Bezug auf die nachfolgende Überprüfung des in der Sache ergangenen Ersturteils hervorzurufen. Die Entscheidung eines Rechtsmittelsenats über eine neuerliche Beschwerde oder über eine in einem weiteren Rechtsgang erhobene Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung in der gleichen richterlichen Besetzung wie bei den vorangegangenen Rechtsmittelerkenntnissen steht daher mit dem Gesetz im Einklang. Mangels substanzieller Unterschiede kann nichts anderes gelten, wenn an einer zurückliegenden Entscheidung des Gerichtshofs II. Instanz über eine Beschwerde gegen einen Haftverhängungs- und Haftfortsetzungsbeschluss des Erstgerichts als damaliges Mitglied des Rechtsmittelsenats des Oberlandesgerichts ein Richter tätig wurde, der nunmehr als Richter des Obersten Gerichtshof in derselben Strafsache an der Verhandlung und Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde bzw Berufung gegen das nunmehr auf der Grundlage des die bisherige Entscheidungsgrundlage erweiternden Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung gefälltes Urteil des Erstgerichts und an der Entscheidung über eine Grundrechtsbeschwerde gegen eine von einem anderen Senat des Oberlandesgerichtes in diesem Verfahren ergangene, wiederum eine veränderte Prozesslage berücksichtigende Beschwerdeentscheidung teilnehmen soll: keine analoge Heranziehung des Ausschlussgrundes nach § 69 Z 2 StPO.Eine Beschwerdeentscheidung über die Haftfrage vermag keine Befangenheit der beteiligten Rechtsmittelrichter in Bezug auf die nachfolgende Überprüfung des in der Sache ergangenen Ersturteils hervorzurufen. Die Entscheidung eines Rechtsmittelsenats über eine neuerliche Beschwerde oder über eine in einem weiteren Rechtsgang erhobene Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung in der gleichen richterlichen Besetzung wie bei den vorangegangenen Rechtsmittelerkenntnissen steht daher mit dem Gesetz im Einklang. Mangels substanzieller Unterschiede kann nichts anderes gelten, wenn an einer zurückliegenden Entscheidung des Gerichtshofs römisch zwei. Instanz über eine Beschwerde gegen einen Haftverhängungs- und Haftfortsetzungsbeschluss des Erstgerichts als damaliges Mitglied des Rechtsmittelsenats des Oberlandesgerichts ein Richter tätig wurde, der nunmehr als Richter des Obersten Gerichtshof in derselben Strafsache an der Verhandlung und Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde bzw Berufung gegen das nunmehr auf der Grundlage des die bisherige Entscheidungsgrundlage erweiternden Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung gefälltes Urteil des Erstgerichts und an der Entscheidung über eine Grundrechtsbeschwerde gegen eine von einem anderen Senat des Oberlandesgerichtes in diesem Verfahren ergangene, wiederum eine veränderte Prozesslage berücksichtigende Beschwerdeentscheidung teilnehmen soll: keine analoge Heranziehung des Ausschlussgrundes nach Paragraph 69, Ziffer 2, StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118077

Dokumentnummer

JJR_20030924_OGH0002_0130NS00020_0300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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