RS OGH 2003/9/24 9ObA17/03w, 8ObA65/03x, 8ObA43/04p

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Veröffentlicht am 24.09.2003
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Norm

AVRAG §3 Abs1

Rechtssatz

Die Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Veräußerer verbunden mit der Vereinbarung der Weiterbeschäftigung beim Erwerber zu ungünstigeren Bedingungen ist als unzulässige Umgehung des § 3 Abs 1 AVRAG zu werten. Die Prüfung, ob die Weiterbeschäftigung zu verschlechterten Bedingungen erfolgt, ist nicht mit einem starren Einzelgünstigkeitsvergleich oder Gruppengünstigkeitsvergleich sondern mit einem Gesamtgünstigkeitsvergleich vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 17/03w
    Entscheidungstext OGH 24.09.2003 9 ObA 17/03w
    Veröff: SZ 2003/110
  • 8 ObA 65/03x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 ObA 65/03x
    Vgl; Beisatz: Auch bei Weiterbeschäftigung zu gleichen Bedingungen. (T1); Beisatz: Die Beendigung der Arbeitsverhältnisse ist unwirksam, so dass der Arbeitsvertrag des Klägers ipso iure aufgrund des Betriebsüberganges auf den Beklagten übergegangen ist. (T2)
  • 8 ObA 43/04p
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 ObA 43/04p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118202

Dokumentnummer

JJR_20030924_OGH0002_009OBA00017_03W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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