RS OGH 2003/9/25 15Os125/03, 11Os117/12h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2003
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Norm

StPO §260 Abs1 Z1
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die Beteiligungsform (§ 12 StGB) stellt keine entscheidende Tatsache dar und muss daher im Erkenntnis nicht erwähnt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118039

Im RIS seit

25.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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