Norm
StPO §260 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Beteiligungsform (§ 12 StGB) stellt keine entscheidende Tatsache dar und muss daher im Erkenntnis nicht erwähnt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118039Im RIS seit
25.10.2003Zuletzt aktualisiert am
06.02.2013