Norm
StPO §260 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Beteiligungsform (§ 12 StGB) stellt keine entscheidende Tatsache dar und muss daher im Erkenntnis nicht erwähnt werden.Die Beteiligungsform (Paragraph 12, StGB) stellt keine entscheidende Tatsache dar und muss daher im Erkenntnis nicht erwähnt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118039Im RIS seit
25.10.2003Zuletzt aktualisiert am
06.02.2013