RS OGH 2003/9/26 3Ob109/03f

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Veröffentlicht am 26.09.2003
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Norm

HGB §1 Abs2 Z7
VersVG §43 Abs1

Rechtssatz

Für den Begriff des Versicherungsagenten kann sinngemäß auf die Definition des selbständigen Handelsvertreters zurückgegriffen werden. Demnach umfasst der Begriff die ständige (verpflichtende) Betrauung durch einen Versicherer mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften (Versicherungsverträgen) im Namen und für Rechnung des anderen, wenn und soweit diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausgeübt wird. Ist aber der Versicherungsvertreter oderVersicherungsagent grundsätzlich vom Begriff des Handelsvertreters umfasst, gibt es keinen Grund, die Einstufung des Versicherungsagenten als Handelsvertreter und damit Betreiber eines Grundhandelsgewerbes im Sinne des §1 Abs2 Z7 HGB abzulehnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118257

Dokumentnummer

JJR_20030926_OGH0002_0030OB00109_03F0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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