RS OGH 2003/9/26 3Ob109/03f

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Veröffentlicht am 26.09.2003
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Rechtssatz

Bloß gelegentlich Versicherungsverträge vermittelnde Personen sind keine Versicherungsmakler im Sinne des § 26 Abs 1 MaklerG auch wenn nach dieser Norm die Bestimmungen des MaklerG auf solche Gelegenheitsmakler anzuwenden sind. Diese sind mangels gewerbsmäßiger Tätigkeit bloße Zivilmakler, auch wenn Versicherungsverträge Gegenstände des Handelsverkehrs sind (vergleiche § 19 Abs 1 MaklerG).Bloß gelegentlich Versicherungsverträge vermittelnde Personen sind keine Versicherungsmakler im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, MaklerG auch wenn nach dieser Norm die Bestimmungen des MaklerG auf solche Gelegenheitsmakler anzuwenden sind. Diese sind mangels gewerbsmäßiger Tätigkeit bloße Zivilmakler, auch wenn Versicherungsverträge Gegenstände des Handelsverkehrs sind (vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, MaklerG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118256

Dokumentnummer

JJR_20030926_OGH0002_0030OB00109_03F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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