Norm
NWG §1 Abs1Rechtssatz
Sich in der Ausübung eines Notwegerechts bei Angelegenheiten des täglichen Bedarfs einem fixen, vom Belasteten überwachten Zeitplan zu unterwerfen oder ein Notwegerecht für Zeiten vorübergehenden Bedarfs immer wieder neu erstreiten zu müssen, wäre den Eigentümern der notwegebedürftigen Liegenschaft nicht zumutbar, weil solche Beschränkungen des Notwegerechts eine Quelle ständigen Streits im Nachbarschaftsverhältnis wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118154Dokumentnummer
JJR_20030926_OGH0002_0030OB00183_03P0000_001