RS OGH 2025/10/7 14Os94/03; 11Os161/03; 11Os159/09f; 13Os34/16y (13Os35/16w); 14Os144/15f; 11Os85/17

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Veröffentlicht am 30.09.2003
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Norm

StPO §312
StPO §317 Abs2
StPO §330 Abs2
StPO §345 Abs1 Z6
  1. StPO § 345 heute
  2. StPO § 345 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 345 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 345 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 345 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 345 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 345 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 345 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 345 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Zwar ist nach jeder echt (also auch und besonders realkonkurrierenden) konkurrierenden strafbaren Handlung grundsätzlich eine eigene Schuldfrage zu stellen, was sich für Fälle von Realkonkurrenz auch aus einem Größenschluss aus § 312 Abs 2 StPO ergibt. Allerdings räumt § 317 Abs 2 StPO dem Schwurgerichtshof ein Ermessen hinsichtlich der Zusammenfassung (auch) von Schuldfragen ein. Grundsätzlich sollte von derartigen "Kumulativfragen" nur sparsam Gebrauch gemacht werden. Unter dem Gesichtspunkt der Befugnis der Geschworenen zu eingeschränkter Bejahung nach § 330 Abs 2 StPO ist eine Zusammenfassung allerdings nur bei verschiedenen Tätern untersagt. So gesehen hat der Schwurgerichtshof durch eine Zusammenfassung der auf zwei realkonkurrierende strafbare Handlungen gerichteten Hauptfragen zu einer einzigen dann nicht gegen die in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften (als Gesamtheit) verstoßen, wenn die - nach § 324 Abs 2 StPO darüber ins Bild gesetzten - Geschworenen, ausgehend von den Fähigkeiten maßgerechter Laienrichter, in der Lage waren, von der Möglichkeit des § 330 Abs 2 StPO Gebrauch zu machen.Zwar ist nach jeder echt (also auch und besonders realkonkurrierenden) konkurrierenden strafbaren Handlung grundsätzlich eine eigene Schuldfrage zu stellen, was sich für Fälle von Realkonkurrenz auch aus einem Größenschluss aus Paragraph 312, Absatz 2, StPO ergibt. Allerdings räumt Paragraph 317, Absatz 2, StPO dem Schwurgerichtshof ein Ermessen hinsichtlich der Zusammenfassung (auch) von Schuldfragen ein. Grundsätzlich sollte von derartigen "Kumulativfragen" nur sparsam Gebrauch gemacht werden. Unter dem Gesichtspunkt der Befugnis der Geschworenen zu eingeschränkter Bejahung nach Paragraph 330, Absatz 2, StPO ist eine Zusammenfassung allerdings nur bei verschiedenen Tätern untersagt. So gesehen hat der Schwurgerichtshof durch eine Zusammenfassung der auf zwei realkonkurrierende strafbare Handlungen gerichteten Hauptfragen zu einer einzigen dann nicht gegen die in den Paragraphen 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften (als Gesamtheit) verstoßen, wenn die - nach Paragraph 324, Absatz 2, StPO darüber ins Bild gesetzten - Geschworenen, ausgehend von den Fähigkeiten maßgerechter Laienrichter, in der Lage waren, von der Möglichkeit des Paragraph 330, Absatz 2, StPO Gebrauch zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118085

Im RIS seit

30.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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