RS OGH 2024/1/25 7Ob201/03i; 3Ob171/09g; 3Ob8/14v; 8Ob169/22v; 4Ob223/23g

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Veröffentlicht am 01.10.2003
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Rechtssatz

Die Frage der Eigenverantwortung beziehungsweise des Mitverschuldens des Benützers einer Extremsport-Ausrüstung kann nur einzelfallbezogen beantwortet werden (hier: Trockentauchen).

(Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 49/01h)

Entscheidungstexte

  • RS0118327">7 Ob 201/03i
    Entscheidungstext OGH 01.10.2003 7 Ob 201/03i
  • RS0118327">3 Ob 171/09g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2009 3 Ob 171/09g
    Beisatz: Grundsätzliche Aussagen zur Gewichtung von Zurechnungsgründen, die allgemein anzuwenden wären, sind daher nicht möglich; sie finden sich daher auch nicht in bislang zu treffenden Mitverschuldensabwägungen des Obersten Gerichtshofs. (T1)
  • RS0118327">3 Ob 8/14v
    Entscheidungstext OGH 08.04.2014 3 Ob 8/14v
    Auch; Beis wie T1
  • RS0118327">8 Ob 169/22v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.11.2023 8 Ob 169/22v
    vgl; Beisatz nur wie T1
  • RS0118327">4 Ob 223/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.01.2024 4 Ob 223/23g
    vgl; Beisatz wie T1
    Beisatz: Gewichtung von 1:2 zu Lasten des Klägers durch Benützung einer "Zipline" in einem Hochseilpark entgegen der korrekten Einweisung, wobei die Beklagten die Entfernung oder Absicherung des kollisionsgefährlichen Hindernisses (Baumstumpf) verabsäumt haben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118327

Im RIS seit

31.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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