RS OGH 2003/10/1 7Ob210/03p, 7Ob272/04g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.2003
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Norm

ABGB §879 AIIe
BGB §140
VersVG §8 Abs2

Rechtssatz

Die zeitwidrige Kündigung ist grundsätzlich in eine ordnungsgemäße Kündigung umzudeuten, also rechtlich so zu behandeln ist, als ob sie unter Einhaltung der vorgeschriebenen Frist zum nächstzulässigen Termin ausgesprochen worden wäre, wenn dies dem mutmaßlichen, dem Erklärungsempfänger erkennbaren Willen des Kündigenden zum Zeitpunkt der Kündigung entspricht ("Konversion").

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118103

Dokumentnummer

JJR_20031001_OGH0002_0070OB00210_03P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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