RS OGH 2003/10/7 4Ob130/03a

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Norm

KSchG §6 Abs1 Z9

Rechtssatz

Die Klausel in AGB "Beachten Sie aber bitte, dass unsere Transportversicherung für Folgeschäden oder durch Verspätung verursachte Verluste oder Schäden keine Deckung bietet. Wenn Sie auf der Vorderseite dieses Luftfrachtbriefes nicht das Kästchen 'JA' für die Versicherung ankreuzen, übernehmen Sie sämtliche Gefahren des Verlustes beziehungsweise der Beschädigung." verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG und ist daher unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118226

Dokumentnummer

JJR_20031007_OGH0002_0040OB00130_03A0000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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