RS OGH 2003/10/7 4Ob130/03a, 7Ob78/06f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2003
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Norm

KSchG §6 Abs1 Z9

Rechtssatz

Die Klausel "Wenn Sie Schadenersatz fordern wollen: - müssen Sie die Forderung schriftlich stellen; - müssen wir Ihre Forderung innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem wir Ihre Sendung übernommen haben, erhalten; - reichen Sie Ihre Forderung bitte bei der nächstgelegenen -Geschäftsstelle ein." verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG und ist daher unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 130/03a
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 4 Ob 130/03a
    Veröff: SZ 2003/115
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Auch; Beisatz: In jedem Fall, aber besonders bei Gefahr in Verzug, ist ein Beharren auf eine Schriftform zeitvergeudend und beeinträchtigt die Interessen des Mieters an einer raschen Behebung erheblich. Nach der konsumentenfeindlichsten Auslegung sollen allfällige, aus der Unterlassung der Beseitigung resultierende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter durch die schriftliche Bekanntgabe der Störung bedingt sein. Dies bedeutet, dass der Vermieter mündliche Bekanntgaben von Störungen einfach ignorieren und damit die Haftung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Schäden ausschließen könnte. (T1); Beisatz: Soweit von der Klausel in konsumentenfeindlichster Auslegung auch die Behebung von Schäden umfasst ist, die durch ein vertragswidriges Verhalten des Vermieters oder von ihm Beauftragter entstanden sind, wird gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG verstoßen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118222

Dokumentnummer

JJR_20031007_OGH0002_0040OB00130_03A0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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