RS OGH 2003/10/7 5Ob135/03v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2003
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Norm

StPO §144a
  1. StPO § 144a gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004
  2. StPO § 144a gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  3. StPO § 144a gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Für eine einstweilige Verfügung nach § 144a StPO ist Voraussetzung, dass nach dem Ergebnis der Bewertung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Staatsanwalts eine Verdachtslage gegeben ist, die annehmen lässt, dass durch ein Urteil im Strafverfahren die Bereicherung abgeschöpft werden wird, dies als eigene vermögensrechtliche Unrechtsfolge der mit Strafe bedrohten Handlung. Auf dieser Basis wird in der einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO ein Anspruch des Staates auf Sicherung der Abschöpfung bejaht.Für eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO ist Voraussetzung, dass nach dem Ergebnis der Bewertung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Staatsanwalts eine Verdachtslage gegeben ist, die annehmen lässt, dass durch ein Urteil im Strafverfahren die Bereicherung abgeschöpft werden wird, dies als eigene vermögensrechtliche Unrechtsfolge der mit Strafe bedrohten Handlung. Auf dieser Basis wird in der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO ein Anspruch des Staates auf Sicherung der Abschöpfung bejaht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118462

Dokumentnummer

JJR_20031007_OGH0002_0050OB00135_03V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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