RS OGH 2003/10/7 4Ob130/03a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2003
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Norm

KSchG §6 Abs1 Z9

Rechtssatz

Die Klausel in AGB "Wir haften nicht für den Verlust, die Beschädigung oder falsche Zustellung einer Sendung, wenn dafür Umstände verantwortlich sind, die sich unserer Kontrolle entziehen. Dazu gehören

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ein Mangel beziehungsweise die natürliche Beschaffenheit des Gutes, auch wenn uns dieser/diese bei Übernahme der Sendung bekannt war;

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die Post, einen anderen Luftfrachtführer oder einen anderen Dritten, mit dem wir einen Vertrag abschließen, um Sendungen an Zielorte zu bringen, die wir selbst nicht direkt bedienen. Wir sind auch dann nicht haftbar, wenn der Versender nicht um eine Vereinbarung mit einem Dritten gebeten hat oder davon nicht gewusst hat.

Wir haften ebenfalls nicht für die Beschädigung oder Löschung elektronischer oder fotografischer Abbildungen oder Aufzeichnungen durch Elektrizität oder Magnetkräfte." verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG soweit sie das Transportunternehmen für Verhalten der Post, eines anderen Luftfrachtführers oder eines anderen Dritten, mit dem die Beklagte einen Beförderungsvertrag abschließt, freizeichnet, soweit sie die Haftung für die Beschädigung oder Löschung elektronischer oder fotografischer Abbildungen oder Aufzeichnungen durch Elektrizität oder Magnetkräfte ausschließt ist sie aber zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118228

Dokumentnummer

JJR_20031007_OGH0002_0040OB00130_03A0000_011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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