RS OGH 2003/10/7 4Ob130/03a

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Norm

KSchG §6 Abs1 Z9

Rechtssatz

Die Klausel in AGB "Gemäß den unten angeführten allgemeinen Transportbedingungen sind das Unternehmen und seine Angestellten und Agenten (Erfüllungsgehilfen) erstens in keiner Weise haftbar für gewisse Verluste und Schäden, und zweitens, wo immer sie haftbar sind, ist die Höhe des Haftungsbetrages bis zu jenem Betrag, der unter Punkt 8 angeführt ist, genau limitiert." verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG und ist daher unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118223

Dokumentnummer

JJR_20031007_OGH0002_0040OB00130_03A0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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