RS OGH 2003/10/14 1Ob195/03p, 6Ob304/05g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2003
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Norm

ABGB §364c B3
ABGB §1293 ff

Rechtssatz

Verbotswidrige Verfügungen des Verbotsbelasteten machen nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch ist nach jener Rechtslage, deren Sicherung die Verbotsvereinbarung bezweckt, zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 195/03p
    Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 195/03p
    Veröff: SZ 2003/119
  • 6 Ob 304/05g
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 304/05g
    Beisatz: Bei Verletzung eines vertraglichen Belastungsverbotes kann der Beseitigungsanspruch im Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aufgrund des Vertragszwecks, seine rechtliche Grundlage haben. Entscheidend ist die Rechtslage, die mit dem Verbot gesichert werden soll. (T1); Veröff: SZ 2006/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118165

Dokumentnummer

JJR_20031014_OGH0002_0010OB00195_03P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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