RS OGH 2025/10/16 1Ob195/03p; 6Ob304/05g; 6Ob176/24m

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Veröffentlicht am 14.10.2003
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Rechtssatz

Verbotswidrige Verfügungen des Verbotsbelasteten machen nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch ist nach jener Rechtslage, deren Sicherung die Verbotsvereinbarung bezweckt, zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • RS0118165">1 Ob 195/03p
    Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 195/03p
    Veröff: SZ 2003/119
  • RS0118165">6 Ob 304/05g
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 304/05g
    Beisatz: Bei Verletzung eines vertraglichen Belastungsverbotes kann der Beseitigungsanspruch im Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aufgrund des Vertragszwecks, seine rechtliche Grundlage haben. Entscheidend ist die Rechtslage, die mit dem Verbot gesichert werden soll. (T1); Veröff: SZ 2006/10
  • RS0118165">6 Ob 176/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.10.2025 6 Ob 176/24m
    Beisatz: Auch wenn das Verbot den Erhalt der Liegenschaft im Familienbesitz bezweckt, begründet die verbotswidrige Veräußerung für sich alleine keine Schadenersatzansprüche des Verbotsberechtigten wegen eines unterbleibenden künftigen Erwerbs der Liegenschaft oder deren Werts als gesetzlicher Erbe des Liegenschaftseigentümers oder einer Minderung des künftigen Pflichtteilsanspruchs. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118165

Im RIS seit

14.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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