Norm
ABGB §364c B3Rechtssatz
Verbotswidrige Verfügungen des Verbotsbelasteten machen nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch ist nach jener Rechtslage, deren Sicherung die Verbotsvereinbarung bezweckt, zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118165Im RIS seit
14.10.2003Zuletzt aktualisiert am
03.12.2025