Norm
ABGB §364c B2Rechtssatz
Der Verbotsbelastete kann durch den Begünstigten gemäß § 881 Abs 2 ABGB, aber auch durch den Versprechensempfänger gemäß § 881 Abs 1 ABGB klageweise auf Unterlassung von Handlungen, mit denen er das zur Sicherung eines künftigen Anspruchs des Begünstigten vereinbarte obligatorische Veräußerungs- und Belastungsverbots zu verletzen beabsichtigt, in Anspruch genommen werden, um so die durch das Verbot geschaffene Rechtslage zur Ermöglichung der künftigen Leistung an den Begünstigten aufrechtzuerhalten. Nach Vereitelung der vereinbarten künftigen Leistung durch eine schuldhafte Vertragsverletzung des Verbotsbelasteten ist der Versprechensempfänger an sich auch berechtigt, die Leistung von Schadenersatz an den Begünstigten zu verlangen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VeräußerungsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118166Dokumentnummer
JJR_20031014_OGH0002_0010OB00195_03P0000_002